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Hamburgische Bürgerschaft ArtikelDie Hamburgische Bürgerschaft ist das Landesparlament des Stadtstaates Hamburg. Sie nimmt zugleich kommunalpolitische Aufgaben wahr, da Hamburg nach der Verfassung eine Einheitsgemeinde ist. Einige kommunale parlamentarische Aufgaben (z.B. kleinräumigere Bebauungsplanverfahren) obliegen allerdings den sieben Bezirksversammlungen.
Die Bürgerschaft der Stadtrepublik Hamburg hat eine lange Geschichte. Erstmals wurden ihre Rechte 1410 in dem so genannten "Ersten Rezess", einem Vergleich zwischen dem Rat (Regierung) und den volljährigen Bürgern der Stadt, festgeschrieben. Daraus entwickelte sich die "erbgesessene Bürgerschaft", deren Mitglieder Grundbesitz in der Stadt haben mussten. In dem "Langen Rezess" von 1529 wurde verfassungrechtlich festgelegt, dass der Rat der Stadt gegenüber einem Ausschuss der Bürgerschaft Rechenschaft ablegen musste. 1859 wurde erstmals ein Teil der Bürgerschaft in allgemeinen Wahlen bestimmt. Ab 1919 galt ein allgemeines, gleiches Wahlrecht für die Bürgerschaft.
Die Hamburgische Bürgerschaft besteht aus 121 Abgeordneten. Bis Ende der 1990er Jahre hatte die Bürgerschaft den Status eines Feierabendparlaments , deren Sitzungszeiten (mit Ausnahme der Haushaltberatungen) frühestens um 16 Uhr begannen (und ab und zu bis zu dem nächsten Morgen dauerten). Statt Diäten bekamen die Abgeordneten eine steuerfreie Aufwandspauschale. Heute ist das Abgeordnetenmandat nicht mehr ehrenamtlich, sondern nebenamtlich, die Sitzungszeiten beginnen bereits am frühen Nachmittag.
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Seit der letzten Bürgerschaftswahl 2004 hat diese folgende Sitzverteilung:
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Wahlergebnis vom 29.02.2004 |
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Die Bürgerschaft hat einen Präsidenten. Dieser ist Repräsentant der Bürgerschaft, der nach jeder Bürgerschaftswahl neu gewählt wird. Seine Amtszeit endet grundsätzlich mit dem Ende der Wahlperiode der Bürgerschaft, er kann jedoch wiedergewählt werden. Es ist parlamentarischer Brauch, dass die stärkste Fraktion in der Bürgerschaft das Vorschlagsrecht für das Amt des Präsidenten hat.
Der Präsident ist Hausherr in der Bürgerschaft, d.h. er sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft und die Würde des Hauses. Er besucht auch wichtige Veranstaltungen der Stadt, hält Reden und Ansprachen in dem Namen der Bürgerschaft.
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